Rassenschande

Dieser Begriff (auch „Blutschande“ genannt) tauchte in völkischen Zirkel und rassetheoretischen Schriften schon in den 1920er Jahren auf. Die Nationalsozialisten benutzten diesen Begriff bald in ihren rasseideologischen und propagandistischen Reden und Schriften. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 wurden Juden offiziell als Rassenschänder gebrandmarkt und in Einzelfällen ins Gefängnis eingeliefert oder in „Schutzhaft“ genommen. Gesetzlich geregelt wurde der Begriff in den Nürnberger Gesetzen (vom 15.9.1935), genauer dem „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (kurz: „Blutschutzgesetz“) und den nachfolgenden Verordnungen. Das Gesetz verbot nicht nur die Ehe zwischen Juden und „Deutschblütigen“, sondern auch den außerehelichen Geschlechtsverkehr und war mit Gefängnis bzw. Zuchthaus strafbewehrt. Dies galt aber im Prinzip nur für die Männer. Ziel war es, die Juden aus der „deutschen Volksgemeinschaft“ auszugrenzen. Eine Verordnung weitete dieses Verbot der „Rassenmischung“ auf weitere Gruppen aus, wie z.B. „Zigeuner, Neger und ihre Bastarde“[1]. In der Folgezeit wurde die Rassenschande immer weiter ausgelegt, sodass selbst Zärtlichkeiten und Versuche der Annäherung als strafbar angesehen wurden. Im Zeitraum von 1935 – 1943 gab es 2.211 Verurteilungen wegen „Rassenschande“, dabei wurden in mehr als der Hälfte der Fälle eine Zuchthausstrafe von zwei oder mehr Jahren verhängt. Die Zahl der Strafverfahren, ausgelöst insbesondere durch Denunziation, war weitaus höher.


  1. Zit. Nach: Saul Friedländer, Das Dritte Reich und die Juden, Bonn 2006, S. 170
  2. Allgemein vgl.: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Rassenschande&oldid=209726018  (Abgerufen: 10. April 2021, 10:35 UTC)