Satzung „Stolpersteine Bad Mergentheim e.V.“


Satzung des Vereins „Stolpersteine Bad Mergentheim e.V.“ vom 24. Oktober 2018

§ 1 Name und Sitz, Organe, Geschäftsjahr

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und „Stolpersteine Bad Mergentheim e.V.“ heißen.

Er hat seinen Sitz in Bad Mergentheim.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein fördert und unterstützt das Projekt „Stolpersteine für Bad Mergentheim“ im Sinne der Erinnerung an die Verfolgten und Ermordeten der Zeit des Nationalsozialismus und der Förderung der Völkerverständigung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Verlegung von Stolpersteinen im Gebiet der Stadt Bad Mergentheim (sowie deren Pflege und Erhaltung),
  • die Anregung von Schulpatenschaften,
  • die Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Angehörigen oder Bekannten der Personen, an die durch die Stolpersteine erinnert wird,
  • deren finanzielle Unterstützung bei der Anreise und beim Aufenthalt in Bad Mergentheim,
  • Pflege der Erinnerungskultur,
  • Öffentlichkeitsarbeit für das Projekt,
  • die Beschaffung von Mitteln, um diese Aktivitäten zu ermöglichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
Mitgliedsbeiträge und Spenden und Zuschüsse jeder Art.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.


Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz von
angemessenen Auslagen.


§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen
Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.


Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.


Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann
nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende
schriftlich mitgeteilt werden.


Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz
einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.


§ 5 Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

  • die Wahl und Entlastung des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Beschlussfassung über den Haushalt,
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins,
  • die Wahl von Rechnungsprüfern sowie die Entgegennahme deren Berichts.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.


Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.


Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins
bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme
enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von
dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet wird.


§ 6 Vorstand


Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.


Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/r Stellvertreter/in und einem/r
Kassierer/in.


Er wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.


Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.


Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die
einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des
Vorstands gebunden.


Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus
mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch
das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§ 7 Rechnungsprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens eine/n
Rechnungsprüfer/in. Diese/r ist nicht Mitglied des Vorstandes und arbeitet als Kontrollorgan
des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Er/Sie kontrolliert die Finanzgeschäfte des Vereins
und unterbreitet der Mitgliederversammlung mindestens einmal pro Kalenderjahr einen
Prüfbericht.


§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Bad Mergentheim mit der Auflage, es
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke der Förderung der
Völkerverständigung sowie der Erinnerung an die Verfolgten und Ermordeten des
Nationalsozialismus zu verwenden.


Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden
Vorstandsmitglieder.